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Für das Geschäftsjahr 2017 anzuwendende von der EU freigegeben IFRS

Rückwirkende Änderung der „EU-IFRS 2017“ bzgl. IFRS 12

Am 07.02.2018 hat die EU-Kommission die Übernahme der jährlichen Verbesserung an den IFRS, Zyklus 2016/2016, beschlossen. Die hierin enthaltenen Änderungen an IFRS 12 sollen dabei explizit bereits für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2017 beginnen, und damit rückwirkend anzuwenden sein. Details zu diesen Änderungen finden Sie in der Verordernung (EU) 2018/182 im EU-Amtsblatt.

Entsprechend haben wir unsere „EU-IFRS 2017“ sowie die „EU-IFRS 2018“ und „EU-IFRS 2018“ bezüglich der Änderungen des IFRS 12 angepasst.

Änderung der „EU-IFRS 2017“ bzgl. IAS 12 und IAS 7

Mit den Verordnungen (EU) 2017/1989 und 2017/1999 hat die EU-Kommission eine Klarstellung des IAS 12 Ertragssteuern hinsichtlich temporärer Differenzen vorgenommen und zusätzliche Anhangangaben in IAS 7 Kapitalflussrechnung ergänzt.

Beide Änderungen sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2017 beginnen. Eine bezüglich dieser beiden Verordnungen aktualisierte Version der EU-IFRS 2017, der EU-IFRS 2018 und der EU-IFRS 2019 finden Sie unter den EU-IFRS-Textsammlungen.