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Ertragsteuern

EU übernimmt Änderungen an IAS 12 und IFRS 1

Am 11.08.2022 hat die EU-Kommission mit Verordnung (EU) 2022/1392 Änderungen an IAS 12 Ertragsteuern“ und IFRS 1Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards in europäisches Recht übernommen. Hierdurch erfolgen Klarstellungen hinsichtlich latenter Steuern in Zusammenhang mit Leasingverhältnissen und Entsorgungsverpflichtungen.

Die Änderungen sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2023 beginnen. Eine freiwillige frühere Anwendung ist zulässig. Entsprechend haben wir unsere EU-IFRS 2023 für Sie aktualisiert.

Änderung des IAS 12, IAS 23, IFRS 3 und IFRS 11 in „EU-IFRS 2019“

Mit der Verordnung (EU) 2019/412 vom 14.03.2019 hat die EU-Kommission die jährlichen Verbesserungen der IFRS, Zyklus 2015-2017, in europäisches Recht übernommen. Hierdurch wurden verbesserungsbedürftige Aspekte in IAS 12, IAS 23, IFRS 3 und IFRS 11 klarer formuliert.

Die Änderungen sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2019 beginnen. Entsprechend haben wir unsere EU-IFRS 2019 für Sie aktualisiert.

Änderung der „EU-IFRS 2017“ bzgl. IAS 12 und IAS 7

Mit den Verordnungen (EU) 2017/1989 und 2017/1999 hat die EU-Kommission eine Klarstellung des IAS 12 Ertragssteuern hinsichtlich temporärer Differenzen vorgenommen und zusätzliche Anhangangaben in IAS 7 Kapitalflussrechnung ergänzt.

Beide Änderungen sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2017 beginnen. Eine bezüglich dieser beiden Verordnungen aktualisierte Version der EU-IFRS 2017, der EU-IFRS 2018 und der EU-IFRS 2019 finden Sie unter den EU-IFRS-Textsammlungen.