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EU übernimmt jährliche Verbesserungen der IFRS, Zyklus 2018-2020

Am 28.06.2021 hat die EU-Kommission mit Verordnung (EU) 2021/1080 Änderungen an verschiedenen IFRS vorgenommen, die sich aus der Übernahme der jährlichen Verbesserungen der IFRS, Zyklus 2018-2020, ergaben. Konkret betreffen die Änderungen:

  • IAS 16 Sachanlagen bzgl. der Erfassung von mit einer Sachanlage erzielten Erlösen vor deren Fertigstellung (z.B. aus Probeläufen oder Musterartikeln),
  • IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen bzgl. einer Konkretisierung der bei einem belastenden Vertrag zu berücksichtigenden Kosten,
  • IAS 41 Landwirtschaft bzgl. der nach einer Ernte zu berücksichtigen Kosten,
  • IFRS 1 Erstmalige Anwendung der IFRS,
  • IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse bzgl. Ansatz und Bewertung übernommener identifizierbarer Vermögenswerte und Schulden,
  • IFRS 9 Finanzinstrumente bzgl. der Ausbuchung finanzieller Verbindlichkeiten.

Die Änderungen sind anzuwenden auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2022 beginnen. Entsprechend haben wir eine neue Seite zu den EU-IFRS 2022 für Sie erstellt.

EU übernimmt Definition von „Wesentlichkeit“

Mit Verordnung (EU) 2019/2104 vom 29.11.2019 hat die EU-Kommission Konkretisierungen der Definition von „Wesentlichkeit“ in die EU-IFRS übernommen. Hierdurch wurden neben IAS 1 und IAS 8 auch IAS 10, IAS 34 und IAS 37 geändert.

Die konkretisierte Wesentlichkeitsdefinition ist für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2020 beginnen. Entsprechend haben wir unsere „EU-IFRS 2020“ für Sie angepasst.

EU übernimmt geänderte Verweise auf das EU-Rahmenkonzept

Am 29.11.2019 hat die EU-Kommission in verschiedene IFRS die Verweise auf das Rahmenkonzept für die Finanzberichterstattung geändert. Diese Änderungen gehen zurück auf die Überarbeitung des Rahmenkonzepts durch das IASB und das zur Implementierung des neuen Rahmenkonzepts im Jahr 2018 abgeschlossene IASB-Projekt zur Änderung der Verweise auf das Rahmenkonzept in IFRS-Standards. Diese Änderungen durch das IASB wurden für die EU-IFRS nun mittels Verordnung (EU) 2019/2075 durch die EU-Kommission nachvollzogen.

Inhaltlich werden hierdurch bestehende Verweise auf das Rahmenkonzept konkretisiert, indem nun entweder explizit auf das IASC-Rahmenkonzept von 2001 oder auf das neue IASB-Rahmenkonzept verwiesen wird. Aufgrund der Unterschiede in den Rahmenkonzepte können hierdurch auch inhaltliche Neuauslegungen erforderlich sein, so dass zusätzlich Übergangsregeln in die jeweiligen Standards eingefügt werden.

Konkret wurden die folgenden Standards und Interpretationen angepasst: IAS 1, IAS 8, IAS 34, IAS 37, IAS 38, IFRS 3, IFRS 6, IFRIC 12, IFRIC 19, IFRIC 20, IFRIC 22 und SIC-32.

Die geänderten Standards sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2020 beginnen. Entsprechend haben wir unsere „EU-IFRS 2020“ für Sie angepasst.