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EU übernimmt Ergänzung des IFRS 16 hinsichtlich Covid-19-bezogener Mietkonzessionen

Am 9. Oktober 2020 hat die EU-Kommission mit der Verordnung (EU) 2020/1434 Ergänzungen des IFRS 16 Leasingverhältnisse zur Berücksichtigung von Covid-19-bezogener Mietkonzessionen im Rahmen der Folgebilanzierung durch Leasingnehmer übernommen.

Der verbindliche Erstanwendungszeitpunkt in der EU weicht von der Vorgabe des IASB ab:

  • Das IASB sieht gemäß IFRS 16.C1A eine verbindliche Anwendung für Geschäftsjahre vor, die am oder nach dem 1. Juni 2020 begannen und erlaubt eine freiwillige frühere Anwendung.
  • Die EU-Kommission hat in Artikel 2 ihrer Verordnung eine verpflichtende Anwendung für alle Geschäftsjahre festgelegt, die am oder nach dem 1. Januar 2020 begonnen haben.

Die Ergänzung des IFRS 16 ist in der EU für Geschäftsjahren, die zum 1. Januar 2020 begonnen haben daher abweichend zur IASB-Vorgabe nicht nur freiwillig, sondern bereits verpflichtend anzuwenden. Entsprechend haben wir unsere EU-IFRS 2020 für Sie aktualisiert. Ebenso wurde auch der Band „Leasingverhältnisse“ unsere EU-IFRS-Taschenbuchreihe aktualisiert und ist für 3,92€ über amazon.de erhältlich.

EU übernimmt Reform von Referenzzinssätzen

Am 15.01.2020 hat die EU-Kommission mit der Verordnung (EU) Nr. 2020/34 die Verlautbarung des IASB zur Reform der Referenzzinssätze übernommen. Die neuen Regelungen sind anzuwenden auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2020 beginnen.

Die Reform fußt auf dem 2014 veröffentlichen Bericht Reforming Major Interest Rate Benchmarks des europäischen Finanzmarktstabilitätsrates, der Empfehlungen dazu enthielt die auf den Interbankenmärkten basierenden Benchmarks und sonstigen potenziellen Referenzzinssätze robuster zu machen und alternative, nahezu risikofreie Referenzsätze zu entwickeln. Basierend auf diesen Empfehlungen änderte das IASB die Vorgaben und Angabepflichten für Sicherungsgeschäfte in IAS 39, IFRS 7 und IFRS 9.

Entsprechend haben wir sowohl unsere EU-IFRS 2020 für Sie angepasst, als auch den Taschenbuchband „EU-IFRS: Finanzinstrumente“ für Sie aktualisiert. Zusätzlich zu den aktualisierten IFRS enthält der Taschenbuchband auch eine knappe Synopse zu den Änderungen, die Ihnen dabei helfen soll, die 2020 erstmalig anzuwendenden Textänderungen nachzuvollziehen und umzusetzen.

EU übernimmt Definition von „Wesentlichkeit“

Mit Verordnung (EU) 2019/2104 vom 29.11.2019 hat die EU-Kommission Konkretisierungen der Definition von „Wesentlichkeit“ in die EU-IFRS übernommen. Hierdurch wurden neben IAS 1 und IAS 8 auch IAS 10, IAS 34 und IAS 37 geändert.

Die konkretisierte Wesentlichkeitsdefinition ist für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2020 beginnen. Entsprechend haben wir unsere „EU-IFRS 2020“ für Sie angepasst.

Textversion der „EU-IFRS 2020“ als pdf-Datei

Mit den am 29.11.2019 verabschiedeten Änderungen an diversen IFRS sind nun erstmals IFRS-Regelungen für Geschäftsjahre ab 2020 anzuwendende, die in 2019 noch nicht verpflichtend zu beachten waren.

Entsprechend haben wir nun auch für das Geschäftsjahr 2020 eine Textversion EU-IFRS 2020 als pdf-Datei auf unserer Internetseite für Sie zum kostenfreien Download bereitgestellt.

Diese „EU-IFRS 2020enthalten eine konsoldierte Textversion aller von der EU freigegeben IFRS, die für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2020 beginnen, verpflichtend anzuwenden sind.

EU übernimmt geänderte Verweise auf das EU-Rahmenkonzept

Am 29.11.2019 hat die EU-Kommission in verschiedene IFRS die Verweise auf das Rahmenkonzept für die Finanzberichterstattung geändert. Diese Änderungen gehen zurück auf die Überarbeitung des Rahmenkonzepts durch das IASB und das zur Implementierung des neuen Rahmenkonzepts im Jahr 2018 abgeschlossene IASB-Projekt zur Änderung der Verweise auf das Rahmenkonzept in IFRS-Standards. Diese Änderungen durch das IASB wurden für die EU-IFRS nun mittels Verordnung (EU) 2019/2075 durch die EU-Kommission nachvollzogen.

Inhaltlich werden hierdurch bestehende Verweise auf das Rahmenkonzept konkretisiert, indem nun entweder explizit auf das IASC-Rahmenkonzept von 2001 oder auf das neue IASB-Rahmenkonzept verwiesen wird. Aufgrund der Unterschiede in den Rahmenkonzepte können hierdurch auch inhaltliche Neuauslegungen erforderlich sein, so dass zusätzlich Übergangsregeln in die jeweiligen Standards eingefügt werden.

Konkret wurden die folgenden Standards und Interpretationen angepasst: IAS 1, IAS 8, IAS 34, IAS 37, IAS 38, IFRS 3, IFRS 6, IFRIC 12, IFRIC 19, IFRIC 20, IFRIC 22 und SIC-32.

Die geänderten Standards sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2020 beginnen. Entsprechend haben wir unsere „EU-IFRS 2020“ für Sie angepasst.