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EU übernimmt Änderungen an IAS 21 und IFRS 1

Am 12.11.2024 hat die EU-Kommission mit Verordnung (EU) 2024/1317 Änderungen des IAS 21 ″Auswirkungen von Wechselkursänderungen“ und des IFRS 1 „Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards“ in europäisches Recht übernommen. Diese Änderungen konkretisieren, wann eine Währung umtauschbar ist und wann nicht. Für den Fall, dass eine Währung nicht umtauschbar ist, geben sie umfangreiche Anwendungsleitlinien, wie ein zur Währungsumrechnung zu verwendender Wechselkurs zu ermitteln ist und welche Anhangangaben zu tätigen sind.

Die Änderungen des IAS 21 und des IFRS 1 sind anzuwenden für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2025 beginnen. Entsprechend haben wir unsere EU-IFRS 2025 für Sie bereitgestellt.

EU übernimmt Änderungen an IAS 7 und IFRS 7

Am 15.05.2024 hat die EU-Kommission mit Verordnung (EU) 2024/1317 Änderungen des IAS 7 ″Kapitalflussrechnungen“ und des IFRS 7 „Finanzinstrumente: Angaben“ in europäisches Recht übernommen. Die neuen Angabepflichten sollen es Abschlussadressaten ermöglichen, die Auswirkungen von Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen auf die Verbindlichkeiten, die Zahlungsströme und das Liquiditätsrisiko besser einzuschätzen.

Die Änderungen des IAS 7 und des IFRS 7 sind anzuwenden für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2024 beginnen. Entsprechend haben wir unsere EU-IFRS 2024 für Sie aktualisiert.

EU übernimmt Änderungen des IAS 1

Am 19.12.2023 hat die EU-Kommission mit Verordnung (EU) 2023/2822 Änderungen des IAS 1″Darstellung des Abschlusses“ in europäisches Recht übernommen. Hierdurch wird klargestellt, anhand welcher Kriterien die Klassifikation von Schulden in kurz- oder langfristig zu erfolgen hat.

Die Änderungen des IAS 1 sind anzuwenden für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2024 beginnen. Entsprechend haben wir unsere EU-IFRS 2024 für Sie aktualisiert.

EU übernimmt Änderungen des IFRS 16

Am 20.11.2023 hat die EU-Kommission mit Verordnung (EU) 2023/2579 Änderungen des IFRS 16 „Leasingverhältnisse“ in europäisches Recht übernommen. Hierdurch wird klargestellt, wie spezielle Sale-and-Lease-Back-Transaktionen bilanziell abzubilden sind.

Die Änderungen des IFRS 16 ist für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2024 beginnen, anzuwenden. Entsprechend haben wir unsere EU-IFRS 2024 für Sie aktualisiert.

EU übernimmt Ergänzungen des IAS 12

Am 08.11.2023 hat die EU-Kommission mit Verordnung (EU) 2023/2468 Ergänzungen an IAS 12 „Ertragsteuern“ in europäisches Recht übernommen. Hierdurch werden mit Blick auf mögliche ertragsteuerliche Auswirkungen der OECD-Mustervorschriften zur Mindestbesteuerung („Säule-2-Gesetze“) der Anwendungsbereich des IAS 12 klargestellt sowie im Anhang anzugebende Informationen vorgegeben.

Die Änderungen des IAS 12 sind

  • hinsichtlich des Anwendungsbereichs (Paragraphen 4A und 88A des IAS 12) zeitlich unbegrenzt rückwirkend gemäß IAS 8 „Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler“ anzuwenden, sowie
  • ansonsten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2023 begannen, anzuwenden.

Entsprechende haben wir unsere EU-IFRS 2023 für Sie aktualisiert.

EU übernimmt Änderungen an IFRS 17

Am 08.09.2022 hat die EU-Kommission mit Verordnung (EU) 2022/1491 Änderungen an IFRS 17 „Versicherungsverträge“ in europäisches Recht übernommen. Hierdurch werden Vereinfachungsregeln für Vergleichsangaben übernommen für den Fall, dass ein Unternehmen IFRS 17 „Versicherungsverträge“ zeitgleich mit IFRS 9 „Finanzinstrumente“ erstmalig anwendet.

IFRS 17 und damit auch die nun übernommenen Änderungen an diesem Standard sind erstmalig anzuwenden auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2023 beginnen. Eine freiwillige frühere erstmalige Anwendung des IFRS 17 ist zulässig. Entsprechend haben wir unsere EU-IFRS 2023 für Sie aktualisiert.

EU übernimmt Änderungen an IAS 12 und IFRS 1

Am 11.08.2022 hat die EU-Kommission mit Verordnung (EU) 2022/1392 Änderungen an IAS 12 Ertragsteuern“ und IFRS 1Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards in europäisches Recht übernommen. Hierdurch erfolgen Klarstellungen hinsichtlich latenter Steuern in Zusammenhang mit Leasingverhältnissen und Entsorgungsverpflichtungen.

Die Änderungen sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2023 beginnen. Eine freiwillige frühere Anwendung ist zulässig. Entsprechend haben wir unsere EU-IFRS 2023 für Sie aktualisiert.

2. Auflage des Übungsbuchs Internationale Rechnungslegung erschienen

Im Februar 2022 ist die 2. Auflage des „Übungsbuchs Internationale Rechnungslegung“ von Prof. Dr. Grathwohl erschienen. Wie die Erstauflage bietet es praxisorientierte Aufgaben und Fallstudien verschiedener Schwierigkeitsniveaus mit kommentierten Lösungen. Es ist damit eine ideale Ergänzung zu IFRS-Lehrbüchern.

Inhaltlich umfassen die Aufgaben alle wesentlichen Bilanzpositionen wie auch die Konzernabschlusserstellung nach IFRS. Die Aufgaben, die zum Teil bereits Gegenstand von Klausuren waren, helfen dabei, sich die IFRS tatsächlich zu erschließen und in der Unternehmenspraxis oder in Prüfungssituationen sicher anwenden zu können. Es bietet damit eine sehr gute Vorbereitung auf Hochschulprüfungen und das Wirtschaftsprüferexamen.

In der 2., überarbeiteten Auflage wurde neben der Ergänzung um zusätzliche Übungsaufgaben das Themengebiet „Prüfung der Konzernrechnungslegungspflicht neu mit aufgenommen und bildet damit nun den gesamten Prozess der Konzernabschlusserstellung auf. Weitere Informationen finden Sie hier.

EU übernimmt IFRS 17 Versicherungsverträge

Am 19.11.2021 hat die EU-Kommission mit Verordnung (EU) 2021/2036 den Standard IFRS 17 Versicherungsverträge in europäisches Recht übernommen. In Zusammenhang hiermit wurden Folgeanpassung an weiteren Standards vorgenommen: IFRS 1, IFRS 3, IFRS 5, IFRS 7, IFRS 9, IFRS 15, IAS 1, IAS 7, IAS 16, IAS 19, IAS 28, IAS 32, IAS 36, IAS 37, IAS 38, IAS 40 und SIC-27.

Abweichend zu sonstigen Übernahmen wird die IASB-Fassung des IFRS 17 jedoch nicht 1:1 in europäisches Recht übernommen. Stattdessen sieht Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2036 vor, dass eine bestimmte Regelung des IFRS 17 in der EU wahlweise nicht angewandt werden muss. So darf in der EU wahlweise auf die Anwendung des IFRS 17.22 verzichtet werden für:

  • Gruppen von Versicherungsverträgen mit direkter Überschussbeteiligung und Gruppen von Kapitalanlageverträgen mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung mit Zahlungsströmen, die Zahlungsströme an Versicherungsnehmer anderer Verträge beeinflussen oder von diesen beeinflusst werden und
  • Gruppen von Versicherungsverträgen, bei denen die Verträge über mehrere Vertragsgenerationen hinweg gesteuert werden, die die in Artikel 77b der Richtlinie 2009/138/EG genannten Bedingungen erfüllen und für die die Versicherungsaufsicht die Anwendung der Matching-Anpassung genehmigt hat.

Wendet ein Unternehmen auf solche Versicherungsverträge IFRS 17.22 wahlweise nicht an, so hat es dies im Anhang seines Abschlusses gemäß IAS 1 Darstellung des Abschlusses als wesentliche Rechnungslegungsmethode anzugeben und weitere Erläuterungen zu liefern, z. B. bei welchen Portfolios es von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht hat. Die EU-Kommission beabsichtigt, die Fortführung der optionalen Ausnahme für IFRS 17.22 bis zum 31.12.2027 überprüfen und ggf. einen Änderung oder Beendigung dieser Ausnahme vorschlagen.

IFRS 17 und die zugehörigen Folgeänderungen sind spätestens anzuwenden für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2023 beginnen. Entsprechend haben wir eine neue Seite mit den EU-IFRS 2023 für sie erstellt.

EU übernimmt Verlängerung der Ausnahmen für Covid-19-bezogene Mietkonzessionen

Die EU-Kommission hat mit Verordnung (EU) 2021/1421 Änderungen an IFRS 16 vorgenommen und hierdurch die Ausnahmen für Covid-19-bezogene Mietkonzessionen bis 30. Juni 2022 verlängert.

Die Änderungen sind für Geschäftjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2021 beginnen. Entsprechend haben wir unsere „EU-IFRS 2021“ und „EU-IFRS 2022“ für Sie aktualisiert.