EU übernimmt jährliche Verbesserungen der IFRS, Zyklus 2018-2020

Am 28.06.2021 hat die EU-Kommission mit Verordnung (EU) 2021/1080 Änderungen an verschiedenen IFRS vorgenommen, die sich aus der Übernahme der jährlichen Verbesserungen der IFRS, Zyklus 2018-2020, ergaben. Konkret betreffen die Änderungen:

  • IAS 16 Sachanlagen bzgl. der Erfassung von mit einer Sachanlage erzielten Erlösen vor deren Fertigstellung (z.B. aus Probeläufen oder Musterartikeln),
  • IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen bzgl. einer Konkretisierung der bei einem belastenden Vertrag zu berücksichtigenden Kosten,
  • IAS 41 Landwirtschaft bzgl. der nach einer Ernte zu berücksichtigen Kosten,
  • IFRS 1 Erstmalige Anwendung der IFRS,
  • IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse bzgl. Ansatz und Bewertung übernommener identifizierbarer Vermögenswerte und Schulden,
  • IFRS 9 Finanzinstrumente bzgl. der Ausbuchung finanzieller Verbindlichkeiten.

Die Änderungen sind anzuwenden auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2022 beginnen. Entsprechend haben wir eine neue Seite zu den EU-IFRS 2022 für Sie erstellt.