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Kapitalflussrechnung

EU übernimmt Änderungen an IFRS 1, 7, 9, 10 und an IAS 7

Am 09.07.2025 hat die EU-Kommission mit Verordnung (EU) 2025/1331 Änderungen verschiedener IFRS in europäisches Recht übernommen. Die Änderungen resultieren aus dem kontinuierlichen Verbesserungsprozess des IASB in Form der „Jährlichen Verbesserungen an den IFRS-Rechnungslegungsstandards — Band 11“ und betreffen die folgenden IFRS:

  • IFRS 1: Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards
  • IFRS 7: Finanzinstrumente: Angaben
  • IFRS 9: Finanzinstrumente 
  • IFRS 10: Konzernabschlüsse und
  • IAS 7: Kapitalflussrechnung.

Die Änderungen sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2026 beginnen. Entsprechend haben wir neue EU-IFRS 2026 für Sie bereitgestellt.

EU übernimmt Änderungen an IAS 7 und IFRS 7

Am 15.05.2024 hat die EU-Kommission mit Verordnung (EU) 2024/1317 Änderungen des IAS 7 ″Kapitalflussrechnungen“ und des IFRS 7 „Finanzinstrumente: Angaben“ in europäisches Recht übernommen. Die neuen Angabepflichten sollen es Abschlussadressaten ermöglichen, die Auswirkungen von Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen auf die Verbindlichkeiten, die Zahlungsströme und das Liquiditätsrisiko besser einzuschätzen.

Die Änderungen des IAS 7 und des IFRS 7 sind anzuwenden für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2024 beginnen. Entsprechend haben wir unsere EU-IFRS 2024 für Sie aktualisiert.

Änderung der „EU-IFRS 2017“ bzgl. IAS 12 und IAS 7

Mit den Verordnungen (EU) 2017/1989 und 2017/1999 hat die EU-Kommission eine Klarstellung des IAS 12 Ertragssteuern hinsichtlich temporärer Differenzen vorgenommen und zusätzliche Anhangangaben in IAS 7 Kapitalflussrechnung ergänzt.

Beide Änderungen sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2017 beginnen. Eine bezüglich dieser beiden Verordnungen aktualisierte Version der EU-IFRS 2017, der EU-IFRS 2018 und der EU-IFRS 2019 finden Sie unter den EU-IFRS-Textsammlungen.