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EU übernimmt Änderungen des IAS 1

Am 19.12.2023 hat die EU-Kommission mit Verordnung (EU) 2023/2822 Änderungen des IAS 1″Darstellung des Abschlusses“ in europäisches Recht übernommen. Hierdurch wird klargestellt, anhand welcher Kriterien die Klassifikation von Schulden in kurz- oder langfristig zu erfolgen hat.

Die Änderungen des IAS 1 sind anzuwenden für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2024 beginnen. Entsprechend haben wir unsere EU-IFRS 2024 für Sie aktualisiert.

EU übernimmt Änderungen des IAS 1 und des IAS 8

Im März hat die EU-Kommission mit Verordnung (EU) 2022/357 Änderungen an IAS 1 und an IAS 8 in europäisches Recht übernommen. Hierdurch werden die Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden dahingehend konkretisiert, dass lediglich wesentlichen Angaben zu geben sind. Hierzu sind Leitlinien zur Bestimmung der Wesentlichkeit enthalten.

Die Änderungen sind anzuwenden auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2023 beginnen. Einen freiwillige frühere Anwendung ist zulässig. Entsprechend haben wir unsere EU-IFRS 2023 für Sie aktualisiert.

EU übernimmt Definition von „Wesentlichkeit“

Mit Verordnung (EU) 2019/2104 vom 29.11.2019 hat die EU-Kommission Konkretisierungen der Definition von „Wesentlichkeit“ in die EU-IFRS übernommen. Hierdurch wurden neben IAS 1 und IAS 8 auch IAS 10, IAS 34 und IAS 37 geändert.

Die konkretisierte Wesentlichkeitsdefinition ist für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2020 beginnen. Entsprechend haben wir unsere „EU-IFRS 2020“ für Sie angepasst.

EU übernimmt geänderte Verweise auf das EU-Rahmenkonzept

Am 29.11.2019 hat die EU-Kommission in verschiedene IFRS die Verweise auf das Rahmenkonzept für die Finanzberichterstattung geändert. Diese Änderungen gehen zurück auf die Überarbeitung des Rahmenkonzepts durch das IASB und das zur Implementierung des neuen Rahmenkonzepts im Jahr 2018 abgeschlossene IASB-Projekt zur Änderung der Verweise auf das Rahmenkonzept in IFRS-Standards. Diese Änderungen durch das IASB wurden für die EU-IFRS nun mittels Verordnung (EU) 2019/2075 durch die EU-Kommission nachvollzogen.

Inhaltlich werden hierdurch bestehende Verweise auf das Rahmenkonzept konkretisiert, indem nun entweder explizit auf das IASC-Rahmenkonzept von 2001 oder auf das neue IASB-Rahmenkonzept verwiesen wird. Aufgrund der Unterschiede in den Rahmenkonzepte können hierdurch auch inhaltliche Neuauslegungen erforderlich sein, so dass zusätzlich Übergangsregeln in die jeweiligen Standards eingefügt werden.

Konkret wurden die folgenden Standards und Interpretationen angepasst: IAS 1, IAS 8, IAS 34, IAS 37, IAS 38, IFRS 3, IFRS 6, IFRIC 12, IFRIC 19, IFRIC 20, IFRIC 22 und SIC-32.

Die geänderten Standards sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2020 beginnen. Entsprechend haben wir unsere „EU-IFRS 2020“ für Sie angepasst.