Am 19.11.2021 hat die EU-Kommission mit Verordnung (EU) 2021/2036 den Standard IFRS 17 Versicherungsverträge in europäisches Recht übernommen. In Zusammenhang hiermit wurden Folgeanpassung an weiteren Standards vorgenommen: IFRS 1, IFRS 3, IFRS 5, IFRS 7, IFRS 9, IFRS 15, IAS 1, IAS 7, IAS 16, IAS 19, IAS 28, IAS 32, IAS 36, IAS 37, IAS 38, IAS 40 und SIC-27.
Abweichend zu sonstigen Übernahmen wird die IASB-Fassung des IFRS 17 jedoch nicht 1:1 in europäisches Recht übernommen. Stattdessen sieht Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2036 vor, dass eine bestimmte Regelung des IFRS 17 in der EU wahlweise nicht angewandt werden muss. So darf in der EU wahlweise auf die Anwendung des IFRS 17.22 verzichtet werden für:
- Gruppen von Versicherungsverträgen mit direkter Überschussbeteiligung und Gruppen von Kapitalanlageverträgen mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung mit Zahlungsströmen, die Zahlungsströme an Versicherungsnehmer anderer Verträge beeinflussen oder von diesen beeinflusst werden und
- Gruppen von Versicherungsverträgen, bei denen die Verträge über mehrere Vertragsgenerationen hinweg gesteuert werden, die die in Artikel 77b der Richtlinie 2009/138/EG genannten Bedingungen erfüllen und für die die Versicherungsaufsicht die Anwendung der Matching-Anpassung genehmigt hat.
Wendet ein Unternehmen auf solche Versicherungsverträge IFRS 17.22 wahlweise nicht an, so hat es dies im Anhang seines Abschlusses gemäß IAS 1 Darstellung des Abschlusses als wesentliche Rechnungslegungsmethode anzugeben und weitere Erläuterungen zu liefern, z. B. bei welchen Portfolios es von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht hat. Die EU-Kommission beabsichtigt, die Fortführung der optionalen Ausnahme für IFRS 17.22 bis zum 31.12.2027 überprüfen und ggf. einen Änderung oder Beendigung dieser Ausnahme vorschlagen.
IFRS 17 und die zugehörigen Folgeänderungen sind spätestens anzuwenden für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2023 beginnen. Entsprechend haben wir eine neue Seite mit den EU-IFRS 2023 für sie erstellt.