Archiv der Kategorie: Endorsements

EU übernimmt jährliche Verbesserungen der IFRS, Zyklus 2018-2020

Am 28.06.2021 hat die EU-Kommission mit Verordnung (EU) 2021/1080 Änderungen an verschiedenen IFRS vorgenommen, die sich aus der Übernahme der jährlichen Verbesserungen der IFRS, Zyklus 2018-2020, ergaben. Konkret betreffen die Änderungen:

  • IAS 16 Sachanlagen bzgl. der Erfassung von mit einer Sachanlage erzielten Erlösen vor deren Fertigstellung (z.B. aus Probeläufen oder Musterartikeln),
  • IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen bzgl. einer Konkretisierung der bei einem belastenden Vertrag zu berücksichtigenden Kosten,
  • IAS 41 Landwirtschaft bzgl. der nach einer Ernte zu berücksichtigen Kosten,
  • IFRS 1 Erstmalige Anwendung der IFRS,
  • IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse bzgl. Ansatz und Bewertung übernommener identifizierbarer Vermögenswerte und Schulden,
  • IFRS 9 Finanzinstrumente bzgl. der Ausbuchung finanzieller Verbindlichkeiten.

Die Änderungen sind anzuwenden auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2022 beginnen. Entsprechend haben wir eine neue Seite zu den EU-IFRS 2022 für Sie erstellt.

EU übernimmt Änderungen des IAS 39, IFRS 4, IFRS 7, IFRS 9 und IFRS 16 hinsichtlich der „Reform der Referenzzinssätze (Phase 2)“

Am 13.01.2021 hat die EU-Kommission mit Verordnung (EU) 2021/25 Änderungen verschiedener IFRS übernommen, um die durch Verordnung (EU) 2016/1011 vorgesehene Reform von Referenzzinssätzen in die IFRS zu implementieren. Zugleich enthält die neue Verordnung Regelungen, um die Auswirkungen der Ablösung des bestehenden Referenzzinssatzes auf die Rechnungslegung abzumildern. Konkret werden folgenden IFRS geändert:

  • IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung
  • IFRS 4 Versicherungsverträge
  • IFRS 7 Finanzinstrumente Angaben
  • IFRS 9 Finanzinstrumente
  • IFRS 16 Leasingverhältnisse

Die Änderungen sind anzuwenden auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2021 beginnen. Entsprechend haben wir unsere EU-IFRS 2021 für Sie aktualisiert.

EU übernimmt Änderungen an IFRS 4 hinsichtlich verlängerter Befreiung von IFRS 9

Am 15.12.2020 hat die EU-Kommission mit Verordnung (EU) 2020/2097 eine Änderung des IFRS 4 „Versicherungsverträge“ zur Anwendung in der EU freigegeben. Hiernach gelten die zeitlich befristeten Befreiungen von Versicherern zur Anwendung der Regelungen des IFRS 9 „Finanzinstrumente“ nunmehr bis zum 31.12.2022.

Ursprünglich waren diese Befreiungsregelungen für Versicherer befristet bis zum 31.12.2020; für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2021 begannen, sollte diese Befreiungsregeln eigentlich auslaufen. Nunmehr wurde dies um zwei Jahre verschoben: Die Regelungen des IFRS 9 „Finanzinstrumente“ sind für Versicherer nun erstmals für Geschäftsjahre verpflichtend anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2022 beginnen. Entsprechend haben wir unsere EU-IFRS 2021 für Sie aktualisiert.

EU übernimmt Ergänzung des IFRS 16 hinsichtlich Covid-19-bezogener Mietkonzessionen

Am 9. Oktober 2020 hat die EU-Kommission mit der Verordnung (EU) 2020/1434 Ergänzungen des IFRS 16 Leasingverhältnisse zur Berücksichtigung von Covid-19-bezogener Mietkonzessionen im Rahmen der Folgebilanzierung durch Leasingnehmer übernommen.

Der verbindliche Erstanwendungszeitpunkt in der EU weicht von der Vorgabe des IASB ab:

  • Das IASB sieht gemäß IFRS 16.C1A eine verbindliche Anwendung für Geschäftsjahre vor, die am oder nach dem 1. Juni 2020 begannen und erlaubt eine freiwillige frühere Anwendung.
  • Die EU-Kommission hat in Artikel 2 ihrer Verordnung eine verpflichtende Anwendung für alle Geschäftsjahre festgelegt, die am oder nach dem 1. Januar 2020 begonnen haben.

Die Ergänzung des IFRS 16 ist in der EU für Geschäftsjahren, die zum 1. Januar 2020 begonnen haben daher abweichend zur IASB-Vorgabe nicht nur freiwillig, sondern bereits verpflichtend anzuwenden. Entsprechend haben wir unsere EU-IFRS 2020 für Sie aktualisiert. Ebenso wurde auch der Band „Leasingverhältnisse“ unsere EU-IFRS-Taschenbuchreihe aktualisiert und ist für 3,92€ über amazon.de erhältlich.

EU übernimmt Änderungen an IFRS 3 zur Definition des Geschäftsbetriebs

Am 21.04.2020 hat die EU Kommission mit der Verordnung (EU) 2020/551 Änderungen des IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse übernommen. Hierdurch wird die Definition eines Geschäftsbetriebs geändert und es werden weitere Klarstellungen bezüglich der Definition (u.a. ein „Konzentrationstest“) in Anhang B aufgenommen.

Die Änderungen sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2020 begannen anzuwenden. Entsprechend haben wir unsere EU-IFRS 2020 für Sie aktualsiert und unser Taschenbuch (EU-IFRS Konzern- und Einzelabschlüsse, 240 Seiten, 6,99€) für Sie auf den neuen Rechtsstand gebracht.

EU übernimmt Reform von Referenzzinssätzen

Am 15.01.2020 hat die EU-Kommission mit der Verordnung (EU) Nr. 2020/34 die Verlautbarung des IASB zur Reform der Referenzzinssätze übernommen. Die neuen Regelungen sind anzuwenden auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2020 beginnen.

Die Reform fußt auf dem 2014 veröffentlichen Bericht Reforming Major Interest Rate Benchmarks des europäischen Finanzmarktstabilitätsrates, der Empfehlungen dazu enthielt die auf den Interbankenmärkten basierenden Benchmarks und sonstigen potenziellen Referenzzinssätze robuster zu machen und alternative, nahezu risikofreie Referenzsätze zu entwickeln. Basierend auf diesen Empfehlungen änderte das IASB die Vorgaben und Angabepflichten für Sicherungsgeschäfte in IAS 39, IFRS 7 und IFRS 9.

Entsprechend haben wir sowohl unsere EU-IFRS 2020 für Sie angepasst, als auch den Taschenbuchband „EU-IFRS: Finanzinstrumente“ für Sie aktualisiert. Zusätzlich zu den aktualisierten IFRS enthält der Taschenbuchband auch eine knappe Synopse zu den Änderungen, die Ihnen dabei helfen soll, die 2020 erstmalig anzuwendenden Textänderungen nachzuvollziehen und umzusetzen.

EU übernimmt Definition von „Wesentlichkeit“

Mit Verordnung (EU) 2019/2104 vom 29.11.2019 hat die EU-Kommission Konkretisierungen der Definition von „Wesentlichkeit“ in die EU-IFRS übernommen. Hierdurch wurden neben IAS 1 und IAS 8 auch IAS 10, IAS 34 und IAS 37 geändert.

Die konkretisierte Wesentlichkeitsdefinition ist für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2020 beginnen. Entsprechend haben wir unsere „EU-IFRS 2020“ für Sie angepasst.

EU übernimmt geänderte Verweise auf das EU-Rahmenkonzept

Am 29.11.2019 hat die EU-Kommission in verschiedene IFRS die Verweise auf das Rahmenkonzept für die Finanzberichterstattung geändert. Diese Änderungen gehen zurück auf die Überarbeitung des Rahmenkonzepts durch das IASB und das zur Implementierung des neuen Rahmenkonzepts im Jahr 2018 abgeschlossene IASB-Projekt zur Änderung der Verweise auf das Rahmenkonzept in IFRS-Standards. Diese Änderungen durch das IASB wurden für die EU-IFRS nun mittels Verordnung (EU) 2019/2075 durch die EU-Kommission nachvollzogen.

Inhaltlich werden hierdurch bestehende Verweise auf das Rahmenkonzept konkretisiert, indem nun entweder explizit auf das IASC-Rahmenkonzept von 2001 oder auf das neue IASB-Rahmenkonzept verwiesen wird. Aufgrund der Unterschiede in den Rahmenkonzepte können hierdurch auch inhaltliche Neuauslegungen erforderlich sein, so dass zusätzlich Übergangsregeln in die jeweiligen Standards eingefügt werden.

Konkret wurden die folgenden Standards und Interpretationen angepasst: IAS 1, IAS 8, IAS 34, IAS 37, IAS 38, IFRS 3, IFRS 6, IFRIC 12, IFRIC 19, IFRIC 20, IFRIC 22 und SIC-32.

Die geänderten Standards sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2020 beginnen. Entsprechend haben wir unsere „EU-IFRS 2020“ für Sie angepasst.

Änderung des IAS 12, IAS 23, IFRS 3 und IFRS 11 in „EU-IFRS 2019“

Mit der Verordnung (EU) 2019/412 vom 14.03.2019 hat die EU-Kommission die jährlichen Verbesserungen der IFRS, Zyklus 2015-2017, in europäisches Recht übernommen. Hierdurch wurden verbesserungsbedürftige Aspekte in IAS 12, IAS 23, IFRS 3 und IFRS 11 klarer formuliert.

Die Änderungen sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2019 beginnen. Entsprechend haben wir unsere EU-IFRS 2019 für Sie aktualisiert.

IAS 19 in „EU-IFRS 2019“ geändert

Mit der Verordnung (EU) 2019/402 vom 14.03.2019 hat die EU-Kommission Klarstellungen in IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer hinsichtlich Planänderungen, -kürzungen oder -abgeltungen in europäisches Recht übernommen. Hierdurch wird klargestellt, dass nach einer Änderung, Kürzung oder Abgeltung eines leistungsorientierten Plans für den verbleibenden Berichtszeitraum die aktualisierten Annahmen aus der Neubewertung der Nettoschuld aus leistungsorientierten Versordnungeplänen (Vermögenswert) zugrunde zu legen sind.

Die Änderungen sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2019 beginnen. Entsprechend haben wir unsere EU-IFRS 2019 für Sie aktualisiert.